Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 136 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. März 2022 (EO 22 1332) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren u.a. wegen Verun- treuung, evtl. Diebstahls. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte sie am 9. März 2022 insgesamt drei Personenwagen. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. März 2022 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme- verfügung sowie die Herausgabe der drei Personenwagen an ihn. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Herausgabe des Personenwa- gens VW Golf anzuweisen, die Beschlagnahmeverfügung unter Ansetzung einer 10-tägigen Frist C.________ zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete mit Verfügung vom 29. März 2022 ein Beschwerdeverfahren. Gleichentags liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer das Protokoll der delegierten Einvernahme mit dem Be- schwerdeführer vom 28. März 2022 zukommen. Der Verfahrensleiter nahm und gab am 30. März 2022 vom Einvernahmeprotokoll als Ergänzung der amtlichen Ak- ten Kenntnis. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zwei- ten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die drei Fahr- zeuge sind auf den Beschuldigten (VW Golf) bzw. die D.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, eingelöst. Der Be- schwerdeführer macht zudem geltend, er sei Eigentümer bzw. Besitzer der Fahr- zeuge. Ob der Beschwerdeführer Eigentümer oder wirtschaftlich berechtigt an den beschlagnahmten Fahrzeugen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und ist somit eine doppelrelevante Tatsache. Es ist daher von der Legitimation des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die E.________ AG erwarb am 8. Oktober 2021 über die Verwertungsplattform F.________ alle 20 Stammanteile der G.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer vormals der Beschuldigte war. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe nach diesem Freihandverkauf am 8. Oktober 2021 unrecht- mässig über die zu beschlagnahmenden Fahrzeuge verfügt, obwohl er nicht mehr Eigentümer derselben oder wirtschaftlich daran berechtigt gewesen sei. 4. Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der 2 Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Dabei handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b-d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden (sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädig- ten zurückzugeben sind (Restitution) oder wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Hinzu kommt gestützt auf das StGB die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Restitution wie die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat er- langt worden sind oder (im Fall der Einziehung) dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Für eine Beschlagnahme unter diesen Titeln ist somit ein direkter Zusammenhang der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat vorausgesetzt (anders bei der Deckungs- und der Ersatz- forderungsbeschlagnahme [BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 263-268 StPO und N. 45 zu Art. 263 StPO; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, in: Pra 2014 Nr. 71]). Bei der Einziehungs- und Restitutionsbeschlagnahme soll die Beschlagnahme den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht die Rückgabe an die berechtigte Person oder die Ein- ziehung anordnen kann. Sie stellt somit die vorsorgliche Massnahme zur Durchset- zung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO) und kann so lange aufrechterhalten werden, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Ein- ziehung oder Restitution besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1 und 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6; BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO; ferner BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 [Pra 2014 Nr. 71], wonach die Einziehungsbeschlagnahme auf einer Wahrschein- lichkeit gründe und sich rechtfertige, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheine). Es genügt, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat be- steht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). 5. Die Beschwerdekammer urteilt bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass es auch noch nicht um den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände geht (vgl. Art. 267 StPO), kann der Be- schwerdeführer aus seinen Ausführungen zu den zivilprozessualen Regeln bzw. aus seinem Verweis auf das Urteil 1B_270/20132 vom 7. August 2012 E. 2.2 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hin- 3 weisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). Das ist vorliegend nicht der Fall. 6. Mit Blick darauf, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge im Zeitpunkt des Freihand- verkaufs allesamt auf die G.________ GmbH als Halterin eingelöst waren (vgl. Be- schwerdebeilage 3), besteht die Vermutung, dass die G.________ GmbH als Be- sitzerin auch Eigentümerin der Fahrzeuge war. Auch die Policen der Fahrzeugver- sicherung für den Porsche und den VW Golf enthalten als Versicherungsnehmerin die G.________ GmbH. Die Offerte/Antrag betreffend den VW Caddy lautet eben- falls auf die G.________ GmbH (vgl. Beilagen zur Strafanzeige vom 19. Oktober 2021). Der Umstand, dass betreffend den VW Caddy sowie dem VW Golf Kaufver- träge vorliegen (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 6), welche den Beschwerdeführer als Käufer nennen, reicht bei dieser Ausgangslage nicht aus, den Beschwerdefüh- rer offensichtlich als Eigentümer dieser zwei Fahrzeuge auszuweisen, zumal seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des VW Golf und des VW Caddy nicht schlüssig sind und bisher nicht überprüft werden konnten. Die Fragen, wer vor dem Freihandverkauf vom 8. Oktober 2021 Eigentümer der Autos war und ob betreffend diese Autos eine Veruntreuung oder ein Diebstahl vorliegt, ist Ge- genstand der laufenden Ermittlungen. Mit Blick auf die soeben gemachten Aus- führungen (zweifelhafte Eigentümerstellung) sowie den Umstand, dass die Fahr- zeuge kurz nach dem Freihandverkauf an den Beschwerdeführer bzw. die D.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdefüh- rer ist, übertragen wurden, begründet jedenfalls den hinreichenden Tatverdacht auf eine unrechtmässige Verfügung durch den Beschwerdeführer. Eine solche setzt zudem nicht voraus, dass sich die Fahrzeuge gar nicht mehr beim Beschwerdefüh- rer befinden. Abgesehen davon, dass sich die Parteien gegenseitig vorwerfen, ein- ander relevante Geschäftsunterlagen vorzuenthalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bilanz der G.________ GmbH aus dem Jahr 2021 die Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei belegen sollte. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass sich sämtliche Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkaufs der Stammanteile der G.________ GmbH an die E.________ AG im Geschäftsvermögen der G.________ GmbH befanden und daher eine Herausgabe an die G.________ GmbH in Frage kommt. Die Beschlagnahme ist mit Blick darauf auch geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen entrichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt Leibund- gut (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5