6 5.3 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Kostenregelung in Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung vom 8. März 2022 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.