Trotz Betäubungsmittelkonsums nur wenige Tage zuvor hatte sich der Beschwerdeführer dazu entschieden, ein Motorfahrzeug zu führen. Dem Beschwerdeführer wird – entgegen seinen Einwänden – nicht vorgeworfen, er habe unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug gelenkt. Er hatte jedoch damit rechnen müssen, dass im Rahmen einer allfälligen Verkehrskontrolle ein Drogenvortest nur vier resp. sechs Tage nach dem Konsum noch positiv ausfallen könnte. Die entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 1'096.80 stehen somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum (fehlerhaften) Verhalten und sind daher nach Art. 426 Abs. 2 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen.