Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Der strafrechtlich verpönte Konsum von Marihuana und Kokain führte dazu, dass der Drogenvortest der Polizei positiv ausfiel. Aus dem positiven Resultat ergab sich in der Folge der strafprozessual relevante Tatverdacht, der die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bewirkte. Der (unbestrittene) Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers ist somit kausal für die Einleitung des Strafverfahrens. Trotz Betäubungsmittelkonsums nur wenige Tage zuvor hatte sich der Beschwerdeführer dazu entschieden, ein Motorfahrzeug zu führen.