Darin unterscheidet sich denn auch der Sachverhalt zu jenem im Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020. Im genannten Urteil war der genaue Zeitpunkt des vorgängigen Betäubungsmittelkonsums nicht erstellt, wobei angenommen werden musste, dass zwischen diesem und der Fahrt mindestens elf Tage lagen. Zudem gab die damalige Beschwerdeführerin an, in den elf Tagen vor der Verkehrskontrolle legalen CBD-Hanf konsumiert zu haben. Dieser darf einen THC-Gehalt bis zu einem Prozent aufweisen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle [BetmKV; SR 812.121.1] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Anhang 5 /