unter Drogeneinfluss klarerweise nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Es konnten aber inaktive THC- resp. Kokainmetaboliten festgestellt werden, die auf einen zurückliegenden Substanzmissbrauch hinweisen. Sodann schlug der immunologische Vortest des Urins positiv auf Cannabinoide und Kokain an. Der Beschwerdeführer gestand überdies den – nach Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 BetmG strafbaren – Konsum von Marihuana und Kokain am 3. resp. 5. Mai 2020 ein. Darin unterscheidet sich denn auch der Sachverhalt zu jenem im Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020.