5 Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 251 Abs. 2 Bst. a StPO und damit die Eröffnung des Strafverfahrens (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO) gegen den Beschwerdeführer zur Folge hatte. Anlässlich der forensisch-toxikologischen Untersuchung des IRM konnten im Blut des Beschwerdeführers zwar keine aktiv wirksamen Betäubungsmittel nachgewiesen werden, so dass der Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand resp. unter Drogeneinfluss klarerweise nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war.