der ausserstrafprozessualen, polizeilichen Vorermittlung statt. Erst aus dem positiven Resultat des Vortests auf THC und Kokain ergab sich hernach ein Anfangsverdacht sowie ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO, der – neben der protokollarischen Befragung zum Betäubungsmittelkonsum – die Anordnung einer