Es bestand zu diesem Zeitpunkt mit anderen Worten noch kein strafprozessual genügender Anfangsverdacht. Nachdem die Atemalkoholprobe ein negatives Resultat hervorgebracht hatte, sollte der Drogenvortest aufzeigen, ob die gemachten Beobachtungen allenfalls auf eine anderweitige Intoxikation zurückzuführen sein könnten. Beim Drogenvortest standen somit präventive Aspekte im Vordergrund und er war daneben lediglich auf eine allfällige Verdachtsbegründung gerichtet. Er fand mithin noch im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit resp. der ausserstrafprozessualen, polizeilichen Vorermittlung statt.