5.2 Die durch die Polizei festgestellte Fahrweise (Schlangenlinien) des Beschwerdeführers sowie seine stark geröteten Augen und sehr engen Pupillen, die keine Reaktion auf Lichteinfall zeigten, stellen angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügende Anzeichen für die Anordnung eines Drogenvortests durch die Polizei im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV dar. Jedoch waren die genannten Anhaltspunkte vage resp. ungesichert und für ihr Vorliegen wären – wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt – auch zahlreiche andere Gründe in Frage gekommen.