4 zeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO (bzw. einem Anfangsverdacht) gleichzusetzen sind und die Polizei im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Tätigkeit befugt ist, einen Vortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV anzuordnen. Mit anderen Worten kann die Polizei einen sicherheits- resp. verkehrspolizeilich motivierten Betäubungsmittelvortest gegebenenfalls auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht durchführen.