Die Grenze zwischen präventiver polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.2). Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E. 2.5). Nach Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.