Anknüpfungspunkt des Kausalzusammenhangs ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Einleitung des Strafverfahrens. Das Vorverfahren und mithin das Strafverfahren wird durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO) und basiert auf dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Grenze zwischen präventiver polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.2).