3 gewesen. Die Durchführung eines Vortests und gestützt auf dessen positives Resultat die Anordnung einer Blut- und Urinprobe seien deshalb rechtmässig gewesen. Der Konsum habe vier resp. sechs Tage vor der Fahrt stattgefunden und liege damit deutlich unter den mindestens elf Tagen des vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Entscheids. Mit der forensisch-toxikologischen Untersuchung sei der vorgängige Betäubungsmittelkonsum sodann erwiesen.