Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 121 vom 30. April 2020 E. 5.3). Das Fahren von Schlangenlinien, stark gerötete Augen, keine Pupillenreaktion, sehr enge Pupillen, leichtes Zittern, leicht verwaschene Sprache und die Angaben zum eigenen Drogenkonsum für den Zeitraum einige Tage vor der Polizeikontrolle seien klare Anzeichen für einen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit