4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Konsum von Marihuana und Kokain sei an sich schon strafbar. Zudem sei das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss unabhängig von der konsumierten Menge und des gesetzlich festgelegten Nachweisgrenzwerts verboten. Wer Betäubungsmittel konsumiere, müsse damit rechnen, dass er in der fraglichen Zeit auffalle und anlässlich einer Polizeikontrolle eine Blutanalyse durchgeführt werde.