Da der Konsum von Marihuana und Kokain sowie das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss – unabhängig der konsumierten Menge – verboten sei und im Blut des Beschwerdeführers THC und Kokain aufgefunden worden seien, habe dieser die Untersuchung rechtswidrig und schuldhaft verursacht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das Blutanalyseresultat sei bezüglich Cannabis und Kokain negativ gewesen. Er sei berechtigt gewesen, als Fahrzeuglenker am Verkehr teilzunehmen und habe sich somit nicht rechtswidrig verhalten. Es stehe nicht fest, dass – und gegebenenfalls wann – er Betäubungsmittel konsumiert habe.