Hierbei sei THC und Kokain aufgefunden worden. Der THC- und Kokaingehalt im Blut des Beschwerdeführers habe sich zwar unter dem vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) gestützt auf Art. 2 Abs. 2bis Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] festgelegten Grenzwert für den Nachweis von Drogen im Blut befunden. Da der Konsum von Marihuana und Kokain sowie das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss – unabhängig der konsumierten Menge – verboten sei und im Blut des Beschwerdeführers THC und Kokain aufgefunden worden seien, habe dieser die Untersuchung rechtswidrig und schuldhaft verursacht.