Mit Eingabe vom 24. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt. Er beantragte, die entsprechende Ziffer der Verfügung sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten des Staates. Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.