2. Mit Verfügung vom 8. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand ein. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'096.80 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und bestimmt, dass keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werden. Mit Eingabe vom 24. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt.