3. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 453.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 453.40 und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 107.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.