Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigungen von total CHF 2'953.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 107.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Geltendmachung eines (vollen) Honorars entfällt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn von 135 Abs. 4 Bst. b StPO mit Blick auf die Entschädigung von Fürsprecher B.________.