Da Fürsprecher B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird eine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Dementsprechend wird Fürsprecher B.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigungen von total CHF 2'953.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D._____