9. 9.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 34 Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 9.2 Vorliegend haben Rechtsanwalt D.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bis zu seiner Entlassung aus dem amtlichen Mandat gemäss Verfügung vom 3. Mai 2022 als auch der mit selbiger Verfügung von Amtes wegen ernannte