Mit einer offenen Unterbringung, wie sie zuletzt angeordnet war, könnte der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers heute gar nicht mehr angemessen begegnet werden. Das Aufrechterhalten der bis anhin wirkungslosen Schutzmassnahmen würde sich trotz der unbestrittenermassen vorhandenen Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweisen. 8.9 Die Aufhebung der Schutzmassnahmen erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde wird abgewiesen.