Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz nachweislich ein grosses Mass an Geduld und Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers aufbrachte. Von einer vorschnellen Aufhebung der Schutzmassnahmen wegen Wirkungslosigkeit kann daher nicht die Rede sein. 8.8 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem neuesten Gutachten der Privatklinik Meiringen im Falle des Beschwerdeführers derzeit eine stationär-psych- iatrische Behandlung angezeigt ist. Mit einer offenen Unterbringung, wie sie zuletzt angeordnet war, könnte der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers heute gar nicht mehr angemessen begegnet werden.