8.7 Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die gutachterlich empfohlenen und zwischenzeitlich aufgehobenen Schutzmassnahmen mangels Therapiewilligkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet waren, die Entwicklung des Beschwerdeführers zu unterstützen, seinen Berufsweg aufzugleisen und zu begleiten und die Legalprognose günstig zu beeinflussen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz nachweislich ein grosses Mass an Geduld und Verständnis für die Situation des Beschwerdeführers aufbrachte.