Überdies konnte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht aufzeigen, inwiefern sich seine Motivation bezüglich der Fortsetzung der Schutzmassnahmen geändert haben soll. Angesichts des im bisherigen Vollzugsverlaufs immer wiederkehrenden Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach er vordergründig immer wieder Motivation signalisierte, um die konkrete Umsetzung schlussendlich wieder zu blockieren, besteht vorliegend keine begründete Hoffnung dafür, dass der Beschwerdeführer sich diesmal auf Unterstützung einlassen, sich für seine eigene Zukunft und seine eigenen Ziele tatkräftig einsetzen und die sich ihm bietende Chance nutzen könnte.