8.6 Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2021 resp. Winter 2022 den Massnahmenabbruch nicht nur persönlich ausdrücklich wünschte, sondern auch seinen damaligen Verteidiger dazu instruierte, auf die Aufhebung der Schutzmassnahmen hinzuwirken (vgl. dazu E. 5.8 und 5.12). Überdies konnte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht aufzeigen, inwiefern sich seine Motivation bezüglich der Fortsetzung der Schutzmassnahmen geändert haben soll.