18 dieser ein direktes Gespräch mit dem Gutachter mehrfach verweigerte (E. 7.3). Angesichts der ihm gebotenen Unterstützungsmöglichkeiten hätte trotz der unbestrittenermassen vorhandenen schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren resp. der Entwicklungstraumatisierung ein Minimum an Kooperation und Therapiebereitschaft seitens des Beschwerdeführers erwartet werden dürfen. 8.6 Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2021 resp.