8.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit, in der die Jugendanwaltschaft die Massnahmen aufrechterhalten hatte, nicht nur – wie gezeigt – sämtlichen erzieherischen Bemühungen beharrlich entzog, sondern auch eine regelmässige therapeutische Behandlung verweigerte. Auch musste das Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2021 gestützt auf die Akten sowie unter Mithilfe des Vaters und weiterer Bezugspersonen des Beschwerdeführers erstellt werden, weil