Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Jugendanwaltschaft zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – zumindest derzeit – nicht ausbildungsfähig ist. Ist die Behandlung einmal abgeschlossen und zeigt sich der Beschwerdeführer dannzumal in der Lage, eine regelmässige Tagesstruktur wahrzunehmen, wird er auch ohne jugendstrafrechtlich angeordnete Schutzmassnahmen die Möglichkeit haben, sich durch Behörden wie die KESB oder die zuständigen Sozialhilfestellen bei der Lehrstellensuche unterstützen zu lassen. 8.5