Obwohl sich die Situation des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts im Studio in Lyss zunächst zu verbessern schien, konnte er – wie die Leitung Jugendanwaltschaft zu Recht anführt – zuletzt nicht mehr zeigen, dass er überhaupt dazu im Stande ist, eine regelmässige Tagesstruktur wahrzunehmen, was Voraussetzung für eine Ausbildung darstellt. Sodan darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer im Moment fürsorgerisch in der Privatklinik Wyss untergebracht ist und eine stationär-psychiatrische Behandlung benötigt.