Anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2021 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Sicherungshaft gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er keine Lust zum Arbeiten habe und auch keine Lehre mehr machen wolle (E. 5.8). Obwohl sich die Situation des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts im Studio in Lyss zunächst zu verbessern schien, konnte er – wie die Leitung Jugendanwaltschaft zu Recht anführt – zuletzt nicht mehr zeigen, dass er überhaupt dazu im Stande ist, eine regelmässige Tagesstruktur wahrzunehmen, was Voraussetzung für eine Ausbildung darstellt.