Demgegenüber weigerte er sich nachhaltig gegen die Aufnahme einer Tagesstruktur oder einer Berufsausbildung. Wie die Verteidigung selbst einräumt, ist es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen, sich auf die für ihn organisierten Ausbildungsangebote einzulassen. Dies obschon dem Beschwerdeführer diverse Möglichkeiten geboten wurden, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen und sich in seinen Wunschberufen ausbilden zu lassen (vgl. E. 5.2, 5.4 und 5.7). So hatte er zunächst die Möglichkeit gehabt, eine Lehre als Landschaftsgärtner EFZ im Zentrum Erlenhof zu absolvieren (E. 5.2).