Daraus wird deutlich, dass die Massnahmenfähigkeit und die Massnahmenwilligkeit des Beschwerdeführers Anfang Januar 2022 nicht einmal mehr für eine Betreuung in einem offenen Setting, wie demjenigen der I.________, ausreichte. 8.4 Aus der Vollzugsgeschichte geht sodann hervor, dass dem Beschwerdeführer über zwei Jahre hinweg zahlreiche unterschiedliche auf Gutachtensempfehlungen basierende und auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützungsmöglichkeiten geboten wurden, von denen er nicht oder jeweils nur für kurze Zeit Gebrauch machte.