17 wieder dazu entschied, sich aus den Einrichtungen und Unterkünften, zuletzt aus seinem Studio in Lyss, zu entfernen. Daraus wird deutlich, dass die Massnahmenfähigkeit und die Massnahmenwilligkeit des Beschwerdeführers Anfang Januar 2022 nicht einmal mehr für eine Betreuung in einem offenen Setting, wie demjenigen der I.________, ausreichte.