deführers zurückzuführen sei, ist daran zu erinnern, dass die Jugendanwaltschaft die ursprünglich verfügte vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Behandlungseinrichtung im Nachgang an das Gutachten vom 13. Mai 2020 umgehend in eine vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Behandlungseinrichtung änderte (E. 5.2). In der Folge versuchte die Jugendanwaltschaft die offene Unterbringung des Beschwerdeführers nachweislich auf die unterschiedlichsten Arten zu gewährleisten. Dies änderte jedoch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer immer