Wie gezeigt (E. 4.1), verfolgen die jugendrechtlichen Sanktionen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Dennoch können Schutzmassnahmen aufgehoben werden, wenn sie sich als wirkungslos erweisen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Jugendliche der therapeutischen Behandlung konsequent verweigert oder sich allen erzieherischen Bemühungen, z.B. durch ständiges Entweichen, beharrlich entzieht.