8. 8.1 Dass der Beschwerdeführer massnahmebedürftig ist, wird seitens der Jugendanwaltschaft nicht bestritten und ist aufgrund der vorgenannten Gutachten (E. 7) sowie in Anbetracht der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (E. 6) augenscheinlich. Gegenstand der nachstehenden Prüfung bildet somit die Frage, ob die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahmen vorschnell und entsprechend zu Unrecht aufgehoben hat. 8.2 Wie gezeigt (E. 4.1), verfolgen die jugendrechtlichen Sanktionen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen.