Der Urteilsbildungsprozess sei unter diesen Bedingungen abgekürzt, woraus kurzschlüssige Handlungen aus rigiden Denkmustern entstünden (S. 9). Weiter hält das Gutachten fest, dass im privaten Umfeld keine ausreichend stabilisierenden Bedingungen erkennbar seien. Es sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder der Kritik und Angriffen seiner Umwelt ausgesetzt gefühlt habe (S. 10). Gegenwärtig sei eine stationär-psychiatrische Behandlung nötig, da so die Möglichkeit zu einer medikamentösen Einstellung, zur Strukturgebung und verhaltenstherapeutischen Intervention jederzeit gegeben sei.