Betreffend Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit wurde festgehalten, dass diese für hochstrukturierte Unterbringungen in einem Jugendheim oder Massnahmenzentrum fehlen würden (S. 75 und 77). Das Massnahmensetting müsse dem Beschwerdeführer so viel Unterstützung wie nötig und so viel Autonomie wie möglich bieten. Für eine Betreuung in einem Setting wie demjenigen der I.________ reiche die Massnahmefähigkeit und die Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers jedoch aus (S. 75). Auch eine psychotherapeutische Behandlung, namentlich mit Blick auf das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers, sei angezeigt.