Das Rückfallrisiko für Delikte gegen Leib und Leben sei – vorbehältlich einer islamistischen Radikalisierung – nur gering erhöht. Sofern für seinen Unterhalt gesorgt sei, gelte dies auch für gewalttätige Eigentumsdelikte. Betreffend den Cannabiskonsum sei von einem mittleren Rückfallrisiko auszugehen (S. 74). Was die Massnahmebedürftigkeit anbelangt, hielt der Gutachter fest, dass ohne die Ergreifung geeigneter Massnahmen beim Beschwerdeführer ein signifikantes Rückfallrisiko für Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte bestehe. Betreffend