Zur Frage der Legalprognose äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers vor allem in Zusammenhang mit seinen ungünstigen Lebensumständen zu verstehen sei und für ihn keine unmittelbare Notwendigkeit bestehe, Eigentumsdelikte zu begehen, sofern für seinen Unterhalt gesorgt sei. Unter Fortführung der Studiolösung in Lyss werde das Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte gering bis mittelgradig eingeschätzt. Das Rückfallrisiko für Delikte gegen Leib und Leben sei – vorbehältlich einer islamistischen Radikalisierung – nur gering erhöht.