Dabei müsse es sich nicht zwingend um jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen handeln, auch Kinder- und Erwachsenenschutzmassnahmen seien zu erwägen. Aus forensisch-jugendpsychiatrischer Sicht biete aber ein durch die Jugendanwaltschaft geführtes Massnahmensetting bessere Handlungs- und Einflussmöglichkeiten (S. 76). Zur Frage der Legalprognose äusserte sich der Gutachter dahingehend, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers vor allem in Zusammenhang mit seinen ungünstigen Lebensumständen zu verstehen sei und für ihn keine unmittelbare Notwendigkeit bestehe, Eigentumsdelikte zu begehen, sofern für seinen Unterhalt gesorgt sei.