15 und Handlungsimpulse nach sich ziehen könnte – dies vor dem Hintergrund seiner Entwicklungstraumatisierung, den erlebten Beziehungsabbrüchen, Enttäuschungen und Misserfolgen (S. 73). Aufgrund der erheblichen Entwicklungsgefährdung erachtete der Gutachter erzieherische und/oder therapeutische Massnahmen weiterhin als angezeigt. Dabei müsse es sich nicht zwingend um jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen handeln, auch Kinder- und Erwachsenenschutzmassnahmen seien zu erwägen.