Das Gutachten hält fest, dass beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf eine mittelgradige depressive Episode, Traumafolgestörungen, ein Nikotin-Abhängigkeitssyndrom sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis vorliegen würden. Das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei dadurch ernsthaft und durchgängig in massgeblichen Lebensbereichen geschädigt, was zur Folge habe, dass er in seiner Entwicklung erheblich gefährdet und infolgedessen massnahmebedürftig sei (S. 71 f.). Eine akute Suizidalität sei zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Gutachtens nicht gegeben.