Da der Beschwerdeführer ein direktes Gespräch mit dem Gutachter verweigerte, wurde das Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2021 gestützt auf die Akten sowie mithilfe von Auskünften des Vaters und weiteren Bezugspersonen des Beschwerdeführers erstellt (S. 2). Das Gutachten hält fest, dass beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise auf eine mittelgradige depressive Episode, Traumafolgestörungen, ein Nikotin-Abhängigkeitssyndrom sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis vorliegen würden.