Entsprechend sei eine offen geführte Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung zu prüfen. Es sei davon auszugehen, dass eine offen geführte Unterbringung hinreichend sei, um die Entwicklung des Exploranden positiv zu beeinflussen, seinen Berufsweg aufzugleisen und zu begleiten und die Legalprognose günstig zu beeinflussen (S. 72). Der Explorand selbst wünsche sich eine Platzierung im Rahmen eines betreuten Wohnens (S. 72 und 79). Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer auf Fremdbestimmung empfindlicher reagiere als andere Jugendliche.