14 ren werde dagegen als empfehlenswert erachtet (S. 73). Im Rahmen der Massnahmenempfehlung hielten die Gutachtenden fest, dass eine erneute Platzierung bei einem der Elternteile nicht lange funktionieren würde (S. 71). Da aktuell nicht eingeschätzt werden könne, wie funktionsfähig der Beschwerdeführer ohne jegliche Unterstützung tatsächlich wäre, erscheine es sinnvoll, ihn nicht mit zu viel (Eigen-) Verantwortung zu überfordern. Entsprechend sei eine offen geführte Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung zu prüfen.